Satzung des Männer- u. Jünglingsvereins Eintracht Rath 1909 e.V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Männer- und Jünglingsverein Eintracht Rath 1909“. Er hat seinen Sitz in Nideggen-Rath und soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Düren eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Männer- und Jünglingsverein Eintracht Rath 1909 e.V.“
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Wesen und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist :
- Pflege und Förderung der geschichtlichen Überlieferung des althergebrachten Brauchtums in Rath in Verbindung mit dem Patronatsfest zu Ehren des Hl. Antonius von Padua und des Dorfkarnevals.
- Pflege und Förderung von Kulturwerten im Ortsteil Rath, wie z. B. die St. Antonius Kapelle, das Ehrenmal sowie die Förderung der Denkmalpflege und der Ortserhaltung.
- Dienst für das Gemeinwohl.
- Wiederaufbau und Förderung des zum MJV gehörenden Jugendtambourcorps.
§ 3 Mittelverwendung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten kein Entgelt. Aufwandsentschädigungen dürfen nicht das übliche Maß überschreiten und werden nur dann erstattet, wenn es die Vermögenslage des Vereins zulässt.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit, werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vor-stand gerichtet werden soll. Bei beschränkt geschäftsfähigen oder nicht geschäftsfähigen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter, bei mehreren Vertretern, von allen zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen bzw. Geschäftsunfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Es darf jedoch niemand wegen seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit oder seiner sozialen Verhältnisse von der Mitgliedschaft im Verein ausgeschlossen werden.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen. Übertragung dieser Rechte an Dritte ist nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Personen ist die Austrittserklärung von allen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
3. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
5. Die Mahnungen sind als Wirksamkeitsvoraussetzung jeweils in eingeschriebenem Brief zuzustellen.
6. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
7. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es - in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat - durch sein Verhalten das Ansehen seines Vereins schädigt oder geschädigt hat.
8. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
9. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde mit schriftlicher Begründung einlegen. Der Vorstand kann dann der Beschwerde durch Änderung des Beschlusses abhelfen. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines weiteren Monats nach fristgemäßem Eingang der Beschwerde eine Sitzung des Ehrengerichtes einzuberufen. Das Ehrengericht hat dann wiederum binnen Monatsfrist nach der Einberufung seine Entscheidung dem Vorstand mitzuteilen.
10. Stimmt das Ehrengericht einem Ausschluss zu, wird der Ausschluss mit Ablauf der für das Ehrengericht geltenden Entscheidungsfrist wirksam.
11. Lehnt das Ehrengericht einen Ausschluss ab, hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Ehrengerichtes eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung über den Ausschluss entscheidet.
12. Im Falle des Ausschlusses hat das Mitglied auf das Vermögen des Vereins oder auf eine entsprechende Auseinandersetzung keinen Anspruch.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge für das laufende Geschäfts-jahr erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese Umlagen können jedoch nur gegenüber den vollgeschäfts-fähigen Mitgliedern erhoben werden.
2. Die Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
3. Jahresbeiträge und Umlagen werden ausschließlich im automatisierten Bankeinzugsverfahren eingezogen.
4. Jahresbeiträge und Umlagen sind zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen oder übernommenen Ordnungen zu beachten.
3. Die Satzung ist für jedes Mitglied bindend. Etwaige sich aus Unkenntnis der Satzung ergebende Konsequenzen gehen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 8 Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. das Ehrengericht,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand, der das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung bekannt geben wird.
2. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 100,00 die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes einzuholen ist.
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand können bis zu sieben gewählte Mitglieder als Beisitzer angehören. Soweit sich aus dem Verein wieder ein Musikcorps entwickelt, sollte aus dem Corps ein Mitglied dem erweiterten Vor-stand angehören.
2. Die Entscheidungsbefugnis sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis obliegt ausschließlich dem Vorstand gem. § 9. Die Aufgabe der Beisitzer besteht in der Entlastung des Vorstandes durch Übernahme und Ausführung von Aufgaben, die im Einzelnen einvernehmlich durch den Vorstand bestimmt werden.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung der Haupt-versammlung herbeizuführen.
§ 12 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit gemäß Abs. 1 bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet nicht automatisch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Dieses Amt endet erst nach Neuwahl. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb eines Monats nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, die sich aus-schließlich mit der Neuwahl des zu besetzenden Vorstandsamtes zu befassen hat.
§ 13 Vorstandssitzungen
1. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vor-sitzenden, einberufen und geleitet. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Von der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer ist für die Fertigung des Protokolls verantwortlich.
§ 14 Ehrengericht
1. Das Ehrengericht besteht aus 3 vollgeschäftsfähigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Für die Wahl und die Amtszeit der Mitglieder des Ehrengerichts gelten die Vorschriften des § 12, Abs. 1,2 entsprechend.
§ 15 Zuständigkeit des Ehrengerichts
1. Die Aufgabe des Ehrengerichts beschränkt sich ausschließlich auf die Mitwirkung bei dem Ausschlussverfahren im Sinne des § 5 Abs. 7 der Satzung.
§ 16 Sitzungen des Ehrengerichts
1. Die Sitzungen des Ehrengerichts werden von einem Mitglied des Ehrengerichts in Absprache mit den übrigen Mitgliedern geleitet.
2. Das Ehrengericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
3. Von der Sitzung des Ehrengerichts ist ein Protokoll zu fertigen, welches von einem in der Sitzung zu bestimmenden Mitglied gefertigt und von allen Mitgliedern des Ehrengerichts unterzeichnet wird.
4. Die Entscheidung des Ehrengerichts ist schriftlich zu formulieren und von allen Gerichtsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 17 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und vollgeschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des von dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende oder laufende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, sofern das Ehrengericht dem Ausschluss nicht zugestimmt hat
- Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts
- Wahl von 2 Kassenprüfern sowie deren Vertretern.
§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Für die Fristberechnung ist der Eingang des Antrages bei dem 1. Vorsitzenden maßgebend.
4. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, wobei dieser Wahlausschuss auch aus einer Person bestehen kann.
3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss geheime Abstimmung erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schrift-führer anzufertigen und zu unterzeichnen ist.
§ 21 Kassenprüfer
1. Auf jeder Hauptversammlung werden für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer gewählt, die kein sonstiges Amt im Verein innehaben dürfen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenbelege, die Bücher und die Kasse selbst zu prüfen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass die Ansätze des Haushaltsplans eingehalten werden und dass sich das Finanzgebaren des Vereins nur auf einer gesunden Basis bewegt.
§ 22 Rechtsfolge bei Auflösung des Vereins
1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereins-vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören und die entsprechende Genehmigung einzuholen. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, können eine Änderung der Rechtsform des Vereins oder eine Verschmelzung nicht erfolgen.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Nideggen, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.